Simon Brandtner

Bestimmungen für Tageskarte Revier Stauraum/Gries 2024

Bei der Fischereiausübung sind die Lizenz samt Fangstatistik (Aufzeichnungspflicht) sowie die notwendigen behördlichen Dokumente zur Ausübung der Fischerei unbedingt mitzuführen und auf Verlangen einem Kontrollorgan vorzuweisen. Die Bestimmungen dieser Fischereiordnung, der Lizenz sowie das Salzburger Fischereigesetz sind strikt zu beachten.
Für alle Fische gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Brittelmaße.

Schonzeiten und Brittelmaße für limitierte Fischarten (inkl. Ausnahmen):

Äschen

Ganzjährig geschont.

Ganzjährig geschont.
Bachforellen
01.10. bis 28.02.
28 cm
Bachsaiblinge
keine
28 cm
Barben
01.05. bis 15.06.
35 cm
Regenbogenforellen
KEINE
28 cm
Karpfen
KEINE
35 cm
Rotfedern
16.04. bis 15.06.
15 cm
Schleien
01.06. bis 31.07.
30 cm
Seeforelle
01.10. bis 31.12.
50 cm
Hechte
01.02. bis 30.04.
50 cm
Zander 16.03. bis 31.05. 50 cm
Krebse, Koppen, Nasen,
Pfrillen, Schmerlen
Ganzjährig geschont


Stauraum Kraftwerk/Gries:

Von der unteren Umfahrungsbrücke/Bruck bis zur Einmündung des Grieser- bzw. Schaidmoosgraben. Im Bereich der Kraftwerks-Wehr ist die Fischerei 50 Meter unterhalb und oberhalb der Fischtreppe verboten, linksufrig von der Steinbacheinmündung bis zur Grieserbrücke - Eisenbahnbereich und der linksufrige Biotop oberhalb der Heimhoferbrücke - Caritaswiese ist die Fischerei verboten. Die Bereiche sind mit Tafeln genau gekennzeichnet.

im Stauraum Kraftwerk/Gries ist erlaubt:

Spinnfischen ( Schonhaken/Einfachhaken), Grund- und Schwimmerfischen mit max. 3 Springer ( nur Nymphen mit Maden bestückt ), Fliegen- und Streamerfischen. Nicht erlaubt: Würmer, Käse und jegliche Teigsorten. Anfüttern ist nur mit Maden erlaubt.

Seekanäle:

Erlaubt ist die Verwendung von zwei Angelruten oder eine Spinnrute. Gefischt werden darf in der Zeit von 4.00 bis 24.00 Uhr.

Pro Revier darf nur eine Lizenz gelöst werden. Bei sämtlichen Revierabschnitten ist ein geeigneter Hakenlöser, Maßband, Fischtöter und Kescher mitzuführen.

NICHT GESTATTET:

Fischen während der Revierreinigung.
Die Verwendung von Boilies und Pellets. Fischen von Brücken und erhöhten Standplätzen, von denen aus nicht mehr gekeschert werden kann. Jegliche Verunreinigung des Wassers bzw. des Ufers (auch durch Schuppen und Ausnehmen der Fische). Veränderung des Steinwurfes und der Uferbefestigungen und Beschädigungen von Bäumen, Sträuchern usw. Verkauf von gefangenen Fischen, Verwendung von Wasserfahrzeugen aller Art (z.B.: Boot, Belly Boat etc.), Echolot, Fischfinder u.ä.
Im Bereich des Kraftwerkes/Gries – Wehrfeld, im Ein- und Lockströmungsbereich der Fischtreppe und der Ausgleichsfläche – Caritasfeld, ist der Bereich als Laichschonstätte ausgewiesen, ist das Fischverbot mit Tafeln gekennzeichnet.

FANGZAHLBESCHRÄNKUNGEN:

Stauraum-Gries:
4 Stk. der oben angeführten, limitierten Fische pro Tag.

AUFZEICHNUNGSPFLICHT:

Falls Sie sich einen der obengenannten Fische aneignen, so ist dieser Fang sofort nach der Landung und Versorgung in die betreffende Zeile auf der Fangstatistik einzutragen. Pro Zeile darf nur ein Fisch eingetragen werden. Bei Nichtaneignen muß der Fisch sofort nach dem Fang wieder rückversetzt werden. Untermaßige oder in der Schonzeit befindliche Fische sind nach dem Fang mit der nötigen Vorsicht sofort in das Wasser rückzuversetzen, nicht lebensfähige Fische sind futtergerecht zu zerstückeln und sofort in das Wasser einzubringen. Es besteht außerdem Aufzeichnungspflicht für alle Äschen und Bachforellen, die in der Schonzeit, untermaßig gefangen und zurückgesetzt wurden. Es ist unbedingt erforderlich, die Gesamtfangstatistik vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen. Die Fangstatistik, das Fangbuch und die Lizenz sind unmittelbar nach Saisonende dem Fischereiverein Bruck zu übermitteln.

Der VÖAFV übernimmt für den Fang bestimmter Arten und Mengen von Fischen keine Gewähr!  Für Unfälle jeglicher Art übernimmt die Sektion Bruck/Salzach keine Haftung!